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§ 12 Allg GAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.4.1930

§ 12.

Alle die Anlegung des Grundbuches einer Katastralgemeinde betreffenden Schriftstücke sind zu demselben Akte zu nehmen, der in das Nc-Register einzutragen ist. Wenn es zur Erleichterung der Übersicht zweckmäßig erscheint, können die einzelnen Schriftstücke ohne Rücksicht auf ihre zeitliche Reihenfolge innerhalb des Aktes nach Sachgruppen zusammengefaßt, mit einem besonderen Umschlag versehen und mit unterteilten Ordnungszahlen bezeichnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025

Gesetzesnummer

10000137

Dokumentnummer

NOR12002366

alte Dokumentnummer

N1193012350P

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