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§ 9 EisBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.4.1930

§ 9

Die Urkundensammlung kann entweder nach Maßgabe der Tagebuchzahlen oder für jede bücherliche Einheit abgesondert und, wenn eine Unternehmung mehrere bücherliche Einheiten besitzt, für diese gemeinschaftlich geführt werden.

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