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Artikel 1 Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.3.1929

Artikel 1

Artikel 1. Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich gegenseitig, Streitigkeiten und Konflikte jeglicher Art, die zwischen Österreich und Spanien entstehen sollten und die nicht durch die gewöhnlichen diplomatischen Verfahren bereinigt werden konnten, auf friedlichem Wege und nach den in dem vorliegenden Vertrage vorgesehenen Methoden zu regeln.

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