Artikel 16
Artikel XVI. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit den im einzelnen Falle beteiligten Bundesministern betraut.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 16
Artikel XVI. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit den im einzelnen Falle beteiligten Bundesministern betraut.
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