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Artikel 12 Übereinkommen betreffend die Sklaverei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.1955

Artikel 12

Artikel 12. Das vorliegende Übereinkommen wird ratfiziert und die Ratifikationsurkunden werden im Bureau des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hinterlegt werden, der die Hohen Vertragschließenden Teile davon in Kenntnis setzt.

Das Übereinkommen wird für jeden Staat mit dem Tage der Hinterlegung seiner Ratifikation oder seiner Beitrittserklärung rechtswirksam werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das vorliegende Übereinkommen mit ihrer Unterschrift versehen.

Geschehen zu Genf, am fünfundzwanzigsten September eintausendneunhundertsechsundzwanzig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Völkerbundes hinterlegt bleibt. Eine beglaubigte Abschrift wird jedem Signatarstaat übermittelt werden.

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