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Artikel 18 Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.5.1927

Artikel 18

Allgemeine Bestimmungen.

(1) Artikel 18.Während der tatsächlichen Dauer des vergleichs- oder schiedsgerichtlichen Verfahrens werden das gemeinsam ernannte Mitglied der Ständigen Vergleichskommission und die Mitglieder des Schiedsgerichtes eine Vergütung erhalten, deren Höhe von den vertragschließenden Teilen festgesetzt werden wird.

(2) Jeder Teil kommt für seine eigenen Auslagen und für einen gleichen Anteil an den Kosten der Kommission und des Schiedsgerichtes auf.

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