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Artikel 18 Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.1927

Artikel 18

Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 18. Handelt es sich um eine Streitfrage, deren Gegenstand nach der inneren Gesetzgebung einer der Parteien zur Zuständigkeit ihrer staatlichen Gerichte, einschließlich der Verwaltungsgerichte, gehört, so kann diese Partei sich dagegen widersetzen, daß der Streitfall dem im gegenwärtigen Vertrage vorgesehenen Verfahren unterworfen wird, bevor das innerhalb einer angemessenen Frist von der zuständigen innerstaatlichen Gerichtsbehörde erlassene Urteil in Rechtskraft erwachsen ist.

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