vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 15 Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.1927

Artikel 15

Artikel 15. Kommt es vor der Ständigen Vergleichskommission nicht zu einem Vergleiche, so wird die Streitfrage mittels eines Kompromisses dem Ständigen Internationalen Gerichtshofe gemäß den in seinem Statute vorgesehenen Bedingungen und Verfahrensvorschriften unterbreitet.

Können sich die Parteien über das Kompromiß nicht einigen, so ist jede von ihnen, nachdem sie dies einen Monat vorher angekündigt hat, befugt, die Streitfälle mittels Klageerhebung unmittelbar vor den Ständigen Internationalen Gerichtshof zu bringen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)