vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Kompetenzfeststellung durch den VfGH

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.12.1927

Artikel 1

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 2. November 1927,

Z., seine Feststellung in der Frage der verfassungsgesetzlichen Zuständigkeit zur

Erlassung von Gesetzen, betreffend Zwangsarbeits- und Besserungsanstalten, in folgenden Rechtssätzen zusammengefaßt:1. Das Reichsgesetz des ehemaligen Staates Österreich vom 24. Mai 1885, R.G.Bl. Nr. 90, betreffend die Zwangsarbeits- und Besserungsanstalten, bleibt als Bundesgesetz noch bis 30. September 1928 in Gültigkeit, soweit es nicht schon vorher durch ein die gleiche Angelegenheit im Sinne des Artikels 12 der Bundes-Verfassung regelndes Bundesgesetz außer Kraft gesetzt werden sollte.

2. Die Landesgesetzgebungen können, wenn bis dahin ein solches Bundesgesetz nicht in Kraft gesetzt wird, die Angelegenheiten der Zwangsarbeits- und Besserungsanstalten mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1928 frei regeln, solange der Bund von dem ihm nach Artikel 12 zustehenden Gesetzgebungsrechte keinen Gebrauch macht.

Schlagworte

Zwangsarbeitsanstalten, Arbeitslager, RGBl. Nr. 90/1885

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2021

Gesetzesnummer

10000092

Dokumentnummer

NOR12002024

alte Dokumentnummer

N1192710030S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte