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Artikel 2 Staatsvertrag von St. Germain - Übereinkommen über Schiedsverfahren (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.6.1925

Artikel 2

Artikel 2. Hinsichtlich der für Verhandlung und Entscheidung der Fälle anzuwendenden Sprache finden die Vorschriften der Prozeßordnung des Österreichisch-Italienischen Gemischten Schiedsgerichtshofes Anwendung.

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