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Artikel 1 Staatsvertrag von St. Germain - Übereinkommen über Schiedsverfahren (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.6.1925

Artikel 1

Artikel 1. Der Schiedsrichter erkennt über die Ansprüche, für die er nach § 4 der Anlage zu Teil X, Abschnitt IV, des Staatsvertrages von Saint-Germain zuständig ist, und entscheidet hinsichtlich dieser Ansprüche über alle tatsächlichen und Rechtsfragen.

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