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Artikel 6. Heimschaffung der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten (UdSSR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.2.1922

Artikel 6.

Das Eigentum darf, insofern es, ohne Einbeziehung des Handgepäckes, das Gewicht von 8 Pnd (131 Kilogramm) nicht übersteigt, unter Beobachtung der Ausfuhrbestimmungen sofort zoll- und abgabefrei ausgeführt werden.

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