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Artikel 11. Heimschaffung der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten (UdSSR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.2.1922

Artikel 11.

Entsendung von Organen zur Nachforschung.

Zum Zwecke der Fürsorge für Kriegsgefangene und Zivilinternierte, der Nachforschungen nach Vermißten, beziehungsweise Erhebungen nach Verstorbenen ist die Entsendung von Vertretungsorganen oder Bevollmächtigten, sowie die Mitnahme von Fürsorgezwecken dienenden Material durch diese nach vorher gepflogenem Einvernehmen mit der kompetenten Regierungsstelle gestattet. Werden bei dieser Gelegenheit eigene Staatsangehörige aufgefunden, so können diese Delegierten deren Heimtransport durch die zuständigen staatlichen Stellen veranlassen.

Zur Erleichterung der Aufgabe der Vertretungen verpflichten sich die vertragschließenden Teile, die nötigen Grundlagen, Aufklärungen und Behelfe zu liefern und ihren Mitgliedern oder den bevollmächtigten Personen den Besuch von Spitälern, Gefängnissen, Kriegsgefangenenlagern und anderen Aufenthaltsorten der Personen, welche der Repatriierung unterliegen, unter Einhaltung der für diese Anstalten vorgeschriebenen Besuchsordnung zu gestatten.

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