§ 7
— Artikel 7.
Schlußbestimmungen.
1. Die vorliegenden Abmachungen werden unter dem Titel von Grenzverkehrsbegünstigungen getroffen.
2. Sollten spätere Abkommen zwischen den vertragschließenden Teilen weitergehende Erleichterungen für den Grenzverkehr enthalten, so sollen diese sinngemäß auch auf den Verkehr zwischen den im Eingang dieses Abkommens bezeichneten Gebieten Anwendung finden.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2020
Gesetzesnummer
10000064
Dokumentnummer
NOR12001496
alte Dokumentnummer
N1192214368A
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