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Art. 6 § 7 Staatsgrenze Österreich – Tschechoslowakei (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 7

Artikel 7.

Schlußbestimmungen.

1. Die vorliegenden Abmachungen werden unter dem Titel von Grenzverkehrsbegünstigungen getroffen.

2. Sollten spätere Abkommen zwischen den vertragschließenden Teilen weitergehende Erleichterungen für den Grenzverkehr enthalten, so sollen diese sinngemäß auch auf den Verkehr zwischen den im Eingang dieses Abkommens bezeichneten Gebieten Anwendung finden.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020

Gesetzesnummer

10000064

Dokumentnummer

NOR12001496

alte Dokumentnummer

N1192214368A

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