§ 6
— Artikel 6.
Einfuhr- und Ausfuhrverbote, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben.
Ablieferungsverpflichtungen.
1. Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr der im Eingang dieses Abkommens genannten Gebiete mit den in den Artikeln 2 bis 4 angeführten Gegenständen durch keinerlei Einfuhr- oder Ausfuhrverbote oder Abgaben anläßlich der Einfuhr oder Ausfuhr oder durch Ablieferungsverpflichtungen für öffentliche Zwecke zu hemmen; Ein- und Ausfuhrbewilligungen werden nicht verlangt werden.
2. Die jährliche Menge des Brenn-, Bau- und Nutzholzes beziffert sich bei Brennholz auf 9000 und bei Bau- und Nutzholz auf 6000 Festmeter, das aus dem March-Thaya-Dreieck im Verkehr nach diesem Abkommen freizulassen ist. Über die auszuübende Mengenkontrolle werden sich die beiderseitigen Zollverwaltungen einigen.
Schlagworte
Holz
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2020
Gesetzesnummer
10000064
Dokumentnummer
NOR12001495
alte Dokumentnummer
N1192214367A
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