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Art. 6 § 6 Staatsgrenze Österreich – Tschechoslowakei (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 6

Artikel 6.

Einfuhr- und Ausfuhrverbote, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben.

Ablieferungsverpflichtungen.

1. Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr der im Eingang dieses Abkommens genannten Gebiete mit den in den Artikeln 2 bis 4 angeführten Gegenständen durch keinerlei Einfuhr- oder Ausfuhrverbote oder Abgaben anläßlich der Einfuhr oder Ausfuhr oder durch Ablieferungsverpflichtungen für öffentliche Zwecke zu hemmen; Ein- und Ausfuhrbewilligungen werden nicht verlangt werden.

2. Die jährliche Menge des Brenn-, Bau- und Nutzholzes beziffert sich bei Brennholz auf 9000 und bei Bau- und Nutzholz auf 6000 Festmeter, das aus dem March-Thaya-Dreieck im Verkehr nach diesem Abkommen freizulassen ist. Über die auszuübende Mengenkontrolle werden sich die beiderseitigen Zollverwaltungen einigen.

Schlagworte

Holz

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020

Gesetzesnummer

10000064

Dokumentnummer

NOR12001495

alte Dokumentnummer

N1192214367A

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