§ 4
— Artikel 4.
Personenverkehr.
Grenzbewohner und Arbeiter, die im March-Thaya-Dreieck land- und forstwirtschaftliche Arbeiten zu verrichten haben, können bei Beobachtung der zur Zollsicherung getroffenen behördlichen Anordnungen die Zollgrenze ungehindert auch auf Nebenwegen überschreiten und die zur Arbeit erforderlichen Tiere, Fahrzeuge und Geräte, sowie den Tagesbedarf an Nahrungs- und Futtermitteln sowie an Getränken auch auf Nebenwegen zoll- und abgabenfrei über die Grenze hin- und zurückbringen. Den oben bezeichneten Grenzbewohnern und Arbeitern wird der Grenzübertritt in das March-Thaya-Dreieck und die Rückkehr in das österreichische Grenzgebiet gegen Vorweisung der im kleinen Grenzverkehr vorgesehenen Grenzübertrittsscheine gestattet.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2020
Gesetzesnummer
10000064
Dokumentnummer
NOR12001493
alte Dokumentnummer
N1192214365A
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