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Art. 5 § 2 Staatsgrenze Österreich – Tschechoslowakei (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 2

Artikel 2.

Der tschecho-slowakischen Regierung wird das Recht eingeräumt, im Falle einer der Tschecho-slowakischen Republik drohenden kriegerischen Verwicklung mit irgendeinem ihrer Nachbarstaaten, das im Föhrenwalde zu erbauende Wasserwerk und die von dort nach Lundenburg führende Wasserleitung, soweit sie auf österreichischem Gebiet gelegen sein wird, auf die unumgänglich notwendige Zeit militärisch zu besetzen. Die tschecho-slowakischen militärischen Sicherungen dürfen jedoch über die Südlisiere des Föhrenwaldes nicht vorgeschoben werden.

Diese militärische Maßnahme ist vor ihrer Durchführung der österreichischen Regierung bekannzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020

Gesetzesnummer

10000064

Dokumentnummer

NOR12001489

alte Dokumentnummer

N1192214361A

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