§ 1
— I.
Ausnutzung der Wasserkräfte des Thayaflusses in der Strecke vom Beginn der gemeinsamen Staatsgrenze bei Cizov (Zaisa) bis zum Ende dieser Grenze bei Podmol (Baumöhl).
1. Die österreichische Regierung stimmt zu, daß die ganze Wasserkraft des Thayaflusses in der Grenzstrecke von Cizov (Zaisa) bis Podmol (Baumöhl) durch ein von der Tschecho-slowakischen Republik gefördertes Unternehmen einheitlich ausgebaut werde.
2. Dieser Ausbau erfolgt durch Bauwerke, die teilweise auf österreichisches, teilweise auf tschecho-slowakisches Gebiet zu liegen kommen.
1. Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der tschechoslowakischen Republik zur Regelung der technisch-ökonomischen Fragen in den Grenzstrecken der Donau, March und Thaya, BGBl. Nr. 277/1930;
2. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern, BGBl. Nr. 106/1970;
3. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über das Betreten der durch Regulierungen von Grenzgewässern betroffenen Gebietstrecke, BGBl. Nr. 309/1978, samt K des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 310/1978 und BGBl. Nr. 21/1983.
Schlagworte
Kraftwerk, Stauwerk
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2020
Gesetzesnummer
10000064
Dokumentnummer
NOR12001477
alte Dokumentnummer
N1192214349A
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