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Artikel 99. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Die Bestimmungen des IV. Teiles (Außereuropäische Interessen Österreichs) (Art. 95 bis 117) sind obsolet.

Artikel 99.

Alle beweglichen und unbeweglichen Rechte der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie im Scherifischen Reiche gehen von Rechts wegen ohne irgendwelche Entschädigung auf den Maghzen über.

Im Sinne dieser Bestimmung gilt das sämtliche Eigentum der Krone sowie das Privateigentum der ehemaligen österreichisch-ungarischen Herrscherfamilie als zu dem Besitz und Eigentum der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gehörig.

Alle beweglichen und unbeweglichen Rechte österreichischer Staatsangehöriger im Scherifischen Reiche werden nach Maßgabe der Abschnitte III und IV des X. Teiles des gegenwärtigen Vertrages (Wirtschaftliche Bestimmungen) behandelt.

Bergrechte, die etwa österreichischen Staatsangehörigen von dem auf Grund der marokkanischen Bergwerksordnung eingesetzten Schiedsgericht zuerkannt werden, werden in gleicher Weise wie der sonstige österreichischen Staatsangehörigen in Marokko gehörende Besitz behandelt.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12000991

alte Dokumentnummer

N1192019637S

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