Artikel 92.
Kein Bewohner der Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie kann wegen seiner politischen Haltung seit dem 28. Juli 1914 bis zur endgültigen Anerkennung der Staatsgewalt auf diesen Gebieten oder wegen der Regelung seiner Staatsangehörigkeit auf Grund des vorliegenden Vertrages behelligt oder belästigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12000984
alte Dokumentnummer
N1192019630S
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