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Artikel 83. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Abschnitt VII.

Politische Bestimmungen über gewisse europäische Staaten.

1. Belgien.

Artikel 83.

In Anerkennung der Tatsache, daß die Verträge vom 19. April 1839, die vor dem Kriege die Rechtslage Belgiens bestimmten, durch die Verhältnisse überholt sind, stimmt Österreich für sein Teil der Aufhebung dieser Verträge zu und verpflichtet sich schon jetzt zur Anerkennung und Beobachtung aller wie auch immer gearteten Übereinkommen, die die alliierten und assoziierten Hauptmächte oder einzelne von ihnen mit der belgischen oder der niederländischen Regierung zum Ersatz der genannten Verträge von 1839 etwa abschließen. Sollte sein förmlicher Beitritt zu diesen Übereinkommen oder zu einzelnen ihrer Bestimmungen gefordert werden, so verpflichtet sich Österreich schon jetzt, diesen Beitritt zu erklären.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12000975

alte Dokumentnummer

N1192019621S

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