Artikel 80.
Personen, die in einem zur ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gehörigen Gebiet heimatberechtigt und dort nach Rasse und Sprache von der Mehrheit der Bevölkerung verschieden sind, können innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages für Österreich, Italien, Polen, Rumänien, den serbisch-kroatisch-slowenischen Staat oder die Tschecho-Slowakei optieren, je nachdem die Mehrheit der Bevölkerung dort aus Personen besteht, welche die gleiche Sprache sprechen und derselben Rasse zugehören wie sie. Die Bestimmungen des Artikels 78, betreffend die Ausübung des Optionsrechtes, sind auf die Ausübung des durch den gegenwärtigen Artikel zuerkannten Rechtes anwendbar.
Schlagworte
Jugoslawien
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12000972
alte Dokumentnummer
N1192019618S
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