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Artikel 62. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Verfassungsbestimmung (gem. Art. 149 Abs. 1 B-VG)

Abschnitt V.

Schutz der Minderheiten.

Artikel 62.

Österreich verpflichtet sich, daß die im gegenwärtigen Abschnitt enthaltenen Bestimmungen als Grundgesetze anerkannt werden, daß kein Gesetz, keine Verordnung und keine amtliche Handlung mit diesen Bestimmungen im Widerspruch oder Gegensatz stehe und daß kein Gesetz, keine Verordnung und keine amtliche Handlung mehr gelte als jene.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12000955

alte Dokumentnummer

N1192019601S

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