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Artikel 55. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 55.

Ein Ausschuß von sieben Mitgliedern, von denen fünf durch die alliierten und assoziierten Hauptmächte, eines durch die Tschecho-Slowakei und eines von Österreich ernannt werden, tritt binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages zusammen, um den Verlauf der im Artikel 27 (6), II. Teil (Österreichs Grenzen) des gegenwärtigen Vertrages beschriebenen Grenzlinie an Ort und Stelle festzulegen.

Dieser Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind für die Beteiligten bindend.

Schlagworte

Tschechoslowakei

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12000948

alte Dokumentnummer

N1192019594S

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