Artikel 39.
Der italienische Staat zieht die Steuern, Gebühren und Abgaben aller Art, die in den an Italien überwiesenen Gebieten fällig und am 3. November 1918 noch nicht eingehoben waren, für eigene Rechnung ein.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12000932
alte Dokumentnummer
N1192019578S
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