Artikel 380.
Sofern der gegenwärtige Vertrag nichts Gegenteiliges bestimmt, ist und bleibt es in allen jenen Fällen, wo der genannte Vertrag die Ordnung einer bestimmten Staaten eigentümlichen Frage im Wege einer zwischen den interessierten Staaten abzuschließenden Abmachung vorsieht, zwischen den Hohen vertragschließenden Teilen ausgemacht, daß die Schwierigkeiten, welche in dieser Hinsicht entstehen könnten, durch die alliierten und assoziierten Hauptmächte geregelt werden, bis Österreich als Mitglied des Völkerbundes zugelassen wird.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001287
alte Dokumentnummer
N1192019933S
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