XIV. Teil.
Verschiedene Bestimmungen.
Artikel 373.
Österreich verpflichtet sich, die von den alliierten und assoziierten Mächten oder einigen unter ihnen mit einer anderen Macht abgeschlossenen oder abzuschließenden Übereinkommen und Ergänzungs- oder Abänderungsabkommen zu denselben anzuerkennen, welche sich auf den Handel mit Waffen und geistigen Getränken und auf die übrigen in den Generalakten d. d. Berlin, 26. Februar 1885 und d. d. Brüssel, 2. Juli 1890 behandelten Materien beziehen.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001279
alte Dokumentnummer
N1192019925S
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