Gegenstandslos, zur Beilegung von Streitigkeiten siehe heute IGH-Statut, BGBl. Nr. 120/1956.
Abschnitt IV.
Entscheidung von Streitigkeiten und Nachprüfung der Bestimmungen mit dauernder Geltung.
Artikel 328.
Streitfragen, die zwischen den beteiligten Mächten über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen im vorliegenden Teile des gegenwärtigen Vertrages entstehen, werden in der von dem Völkerbund vorgesehenen Weise geregelt.
Gegenstandslos, zur Beilegung von Streitigkeiten siehe heute IGH-Statut, BGBl. Nr. 120/1956.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001233
alte Dokumentnummer
N1192019879S
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