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Artikel 328. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Gegenstandslos, zur Beilegung von Streitigkeiten siehe heute IGH-Statut, BGBl. Nr. 120/1956.

Abschnitt IV.

Entscheidung von Streitigkeiten und Nachprüfung der Bestimmungen mit dauernder Geltung.

Artikel 328.

Streitfragen, die zwischen den beteiligten Mächten über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen im vorliegenden Teile des gegenwärtigen Vertrages entstehen, werden in der von dem Völkerbund vorgesehenen Weise geregelt.

Gegenstandslos, zur Beilegung von Streitigkeiten siehe heute IGH-Statut, BGBl. Nr. 120/1956.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001233

alte Dokumentnummer

N1192019879S

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