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Artikel 318. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Kapitel IV.

Übertragung von Eisenbahnlinien.

Artikel 318.

Unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen über die Übertragung der Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen in den Kraft des gegenwärtigen Vertrages abgetretenen Gebieten und unter Vorbehalt der finanziellen Bestimmungen bezüglich der Konzessionsinhaber und der Ruhegehaltsbezüge der Bahnangestellten erfolgt die Übertragung der Eisenbahnen unter folgenden Bedingungen:

1. Sämtliche Eisenbahnanlagen und -einrichtungen müssen vollständig und im guten Zustand übergeben werden.

2. Wird ein Eisenbahnnetz mit eigenem Wagenpark als ganzes von Österreich an eine der alliierten und assoziierten Mächte abgetreten, so ist dieser Wagenpark vollständig nach der letzten Bestandaufnahme vor dem 3. November 1918, und zwar in normalem Unterhaltungszustand abzuliefern.

3. Für Strecken ohne eigenen Wagenpark wird die Aufteilung des Wagenparks des Eisenbahnnetzes, zu dem diese Strecken gehören, von Sachverständigenausschüssen bestimmt, die durch die alliierten und assoziierten Mächte ernannt werden und in denen Österreich vertreten ist. Diese Ausschüsse haben dabei die Größe des für diese Strecken bei der letzten Bestandaufnahme vor dem 3. November 1918 verzeichneten Wagenparks, die Länge der Strecken einschließlich der Nebengeleise, die Art und den Umfang des Verkehres zu berücksichtigen. Desgleichen haben sie die Lokomotiven, Personen- und Güterwagen zu bestimmen, die in jedem einzelnen Falle abzutreten sind, die Übernahmebedingungen festzusetzen und die einstweiligen Anstalten zu ihrer Instandsetzung in den österreichischen Werkstätten zu treffen.

4. Vorräte, bewegliche Einrichtungsgegenstände und Werkzeuge sind unter denselben Bedingungen wie der Wagenpark abzuliefern.

Die Bestimmungen der obigen Nummern 3 und 4 finden Anwendung auf die Strecken des ehemaligen Russisch-Polen, die von den österreichisch-ungarischen Behörden auf normale Spurweite umgenagelt sind; diese Strecken gelten als abgezweigter Teil des österreichischen und des ungarischen Staatseisenbahnnetzes.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001223

alte Dokumentnummer

N1192019869S

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