Artikel 314.
Österreich ist verpflichtet, bei der Einrichtung eines durchgehenden Fahrscheinverkehrs für Reisende und ihr Gepäck mitzuwirken, der von einer oder mehreren der alliierten und assoziierten Mächte zur Herstellung von Eisenbahnverbindungen dieser Mächte untereinander oder mit anderen Ländern durch das österreichische Gebiet hindurch verlangt wird; zu diesem Zweck hat Österreich insbesondere die aus dem Gebiet der alliierten und assoziierten Mächte kommenden Züge und Wagen zu übernehmen und sie mit einer Schnelligkeit weiterzuleiten, die mindestens der seiner besten Fernzüge auf denselben Strecken gleichkommt. Keinesfalls dürfen die Fahrpreise für diesen durchgehenden Verkehr höher sein als die im inneren österreichischen Verkehr auf derselben Strecke bei gleicher Geschwindigkeit und Bequemlichkeit geltenden.
Bei gleicher Geschwindigkeit und Bequemlichkeit dürfen die Tarife für die Beförderung von Auswanderern auf den österreichischen Eisenbahnen nach oder von Häfen der alliierten und assoziierten Mächte keinen höheren Kilometersatz zugrundelegen, als den der günstigsten Tarife (unter Berücksichtigung aller Vergütungen und Rückvergütungen), die auf den genannten Bahnen Auswanderern nach oder von irgendwelchen anderen Häfen zustatten kommen.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001219
alte Dokumentnummer
N1192019865S
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