Artikel 30.
Wenn die Grenzen durch einen Wasserweg bezeichnet sind, so bedeuten die in den Beschreibungen des gegenwärtigen Vertrages gebrauchten Ausdrücke „Lauf“ oder „Fahrrinne“ bei nicht schiffbaren Flüssen die Mittellinie des Wasserlaufes oder seines Hauptarmes und bei schiffbaren Flüssen die Mittellinie der Hauptschiffahrtsrinne. Jedoch bleibt es den durch den gegenwärtigen Vertrag vorgesehenen Grenzregelungsausschüssen überlassen, im einzelnen festzusetzen, ob die Grenzlinie den jeweiligen Veränderungen des so bezeichneten Wasserlaufes oder der so bezeichneten Fahrrinne folgen oder endgültig durch die Lage des Wasserlaufes oder der Fahrrinne bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages bestimmt werden soll.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12000923
alte Dokumentnummer
N1192019569S
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