Artikel 300.
Österreich tritt den beteiligten alliierten und assoziierten Mächten längstens binnen drei Monaten nach erhaltener Aufforderung einen Teil der Schlepper und Boote ab, die nach Abzug des zur Wiederherstellung oder Wiedergutmachung abgegebenen Materials in den Häfen des im Artikel 291 erwähnten Flußgebietes eingetragen bleiben. Österreich tritt gleichfalls das Material jeder Art ab, dessen die beteiligten alliierten und assoziierten Mächte für die Ausnutzung dieses Flußnetzes bedürfen.
Die Zahl der abzutretenden Schlepper und Boote, die Menge des abzutretenden Materials und die Verteilung werden durch einen oder mehrere Schiedsrichter festgesetzt, die von den Vereinigten Staaten von Amerika bestimmt werden. Hierbei wird den berechtigten Bedürfnissen der beteiligten Parteien Rechnung getragen und besonders der Schiffahrtsverkehr in den letzten fünf Jahren vor dem Kriege als Grundlage genommen.
Alle abgetretenen Fahrzeuge müssen mit ihrem Zubehör und ihrer Ausrüstung versehen, in gutem Zustand und zur Güterbeförderung geeignet sein und aus den letzten Neubauten ausgewählt werden.
Sobald die im gegenwärtigen Artikel vorgesehenen Abtretungen eine Eigentumsübertragung notwendig machen, setzt der Schiedsrichter oder setzen die Schiedsrichter die Rechte der früheren Eigentümer unter Zugrundelegung des 15. Oktober 1918 und die Höhe der ihnen zu zahlenden Entschädigung, sowie, in jedem einzelnen Falle, die Art der Leistung dieser Entschädigung fest. Wenn der oder die Schiedsrichter erkennen, daß die ganze oder ein Teil der Entschädigung unmittelbar oder mittelbar Staaten zukommt, die zu Wiedergutmachungen verhalten sind, bestimmen sie die Summe, die auf Grund dieses Postens den genannten Staaten gutzuschreiben ist.
Was die Donau anbelangt, so unterliegen gleichfalls dem Schiedspruche des oder der oberwähnten Schiedsrichter alle Fragen, die sich auf die endgültige Verteilung der Schiffe, deren Eigentum oder Nationalität zu einer Meinungsverschiedenheit zwischen Staaten Anlaß geben könnte, und auf die Bedingungen dieser Verteilung beziehen.
Ein aus den Vertretern der Vereinigten Staaten von Amerika, des Britischen Reiches, Frankreichs und Italiens gebildeter Ausschuß ist bis zur endgültigen Verteilung mit der Aufsicht über diese Schiffe betraut. Dieser Ausschuß wird einstweilen das Notwendige verfügen, um die Verwertung dieser Schiffe im allgemeinen Interesse durch irgend eine lokale Organisation sicherzustellen, oder er wird anderenfalls selbst den Betrieb übernehmen, ohne jedoch der endgültigen Verteilung vorzugreifen.
Diese vorläufige Verwertung wird soweit als möglich auf kaufmännischen Grundlagen eingerichtet werden und die Gesamteinnahmen des erwähnten Ausschusses aus der Schiffsvermietung werden auf eine von dem Wiedergutmachungsausschuß anzugebende Weise verwendet werden.
Schlagworte
USA, Großbritannien
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001206
alte Dokumentnummer
N1192019852S
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