Artikel 299.
An Stelle der in den Artikeln 292 und 294 bis 298 festgesetzten Ordnung wird als Ersatz eine andere treten, die in einem von den alliierten und assoziierten Mächten entworfenen und vom Völkerbund genehmigten allgemeinen Übereinkommen über die schiffbaren Wasserstraßen, deren internationalen Charakter dieses Übereinkommen anerkennen würde, niedergelegt wird. Dieses Übereinkommen wird besonders auf die Gesamtheit oder einen Teil des obenerwähnten Flußgebietes der Donau, ebenso wie auf die anderen Bestandteile des gedachten Flußgebietes Anwendung finden können, die mit ihm unter einen allgemeinen Gesichtspunkt zusammengefaßt werden können.
Österreich verpflichtet sich, gemäß den Bestimmungen des Artikels 331, dem gedachten allgemeinen Übereinkommen beizutreten.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001205
alte Dokumentnummer
N1192019851S
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