Artikel 288.
Die Seehäfen der alliierten und assoziierten Mächte genießen alle Vorteile und Tarifermäßigungen, die auf den österreichischen Eisenbahnen oder Schiffahrtsstraßen zugunsten irgendeines Hafens einer anderen Macht gewährt werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001194
alte Dokumentnummer
N1192019840S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)