Artikel 287.
Um den Übergang der Waren über die österreichische Grenze nach Möglichkeit abzukürzen und um von der Grenze ab ihre Abfertigung und Weiterbeförderung unter denselben sachlichen Bedingungen – besonders hinsichtlich der Schnelligkeit und der Sorgfalt der Beförderung –, wie sie Waren gleicher Art auf österreichischem Gebiet unter ähnlichen Beförderungsbedingungen genießen würden, sicherzustellen, sind alle zweckdienlichen Verwaltungs- und technischen Maßnahmen zu treffen, und zwar ohne Unterschied, ob die Waren aus den Gebieten der alliierten und assoziierten Mächte kommen oder dorthin gehen oder Durchgangswaren aus diesen Gebieten oder für diese Gebiete sind.
Insbesondere sind leicht verderbliche Waren schnell und regelmäßig zu befördern und die Zollförmlichkeiten so abzuwickeln, daß die unmittelbare Weiterführung der Warensendung mit den Anschlußzügen ermöglicht wird.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001193
alte Dokumentnummer
N1192019839S
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