Artikel 286.
Österreich begibt sich des Rechtes, bei seinen Ein- und Ausfuhrzöllen, -abgaben und -verboten unmittelbar oder mittelbar eine unterschiedliche oder Vorzugsbehandlung nach folgenden Gesichtspunkten eintreten zu lassen: Nach der Ein- oder Ausgangsgrenze, nach der Art, den Eigentumsverhältnissen oder der Flagge des Beförderungsmittels (einschließlich Luftverkehrsmittels), nach dem ursprünglichen oder letzten Abgangsort des Schiffes, Bootes, Eisenbahnwagens, Luftschiffes oder sonstigen Beförderungsmittels, nach seinem endgültigen oder Zwischenbestimmungsort, nach dem eingeschlagenen Reiseweg oder den Umladeplätzen, nach dem Umstand, ob die Waren unmittelbar über einen österreichischen Hafen oder mittelbar über einen ausländischen Hafen ein- oder ausgeführt werden, oder nach dem Umstand, ob die Ein- oder Ausfuhr der Waren zu Wasser, zu Lande oder durch die Luft erfolgt. Das gleiche gilt vorbehaltlich der Sondervorschriften des gegenwärtigen Vertrages für die Beförderungsbedingungen und -kosten für Güter oder Personen, die in sein Gebiet eintreten oder aus diesem austreten.
Österreich begibt sich namentlich des Rechtes, zum Nachteil der Häfen, Schiffe oder Boote irgendeiner alliierten oder assoziierten Macht Zuschlagsgebühren oder unmittelbare oder mittelbare Prämien auf die Ein- oder Ausfuhr über österreichische oder nichtösterreichische Häfen oder auf österreichischen oder nichtösterreichischen Schiffen und Booten, besonders in Form von gemeinschaftlichen Tarifen festzusetzen. Ferner verzichtet es darauf, Personen oder Waren, die über einen Hafen der alliierten und assoziierten Mächte ihren Weg nehmen oder ein Schiff oder Boot dieser Mächte benutzen, Förmlichkeiten oder Weiterungen zu unterwerfen, die nicht statthätten, wenn sie über einen österreichischen Hafen oder über den Hafen einer anderen Macht ihren Weg nähmen oder ein österreichisches Schiff oder Boot oder ein Boot einer anderen Macht benutzten.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001192
alte Dokumentnummer
N1192019838S
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