Teil XII.
Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen.
Abschnitt I.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 284.
Österreich verpflichtet sich, dem Personen-, Güter-, Schiffs-, Boots-, Eisenbahnwagen- und Postverkehr von oder nach den angrenzenden oder nicht angrenzenden Gebieten irgendeiner der alliierten und assoziierten Mächte freien Durchgang durch sein Gebiet auf den für den zwischenstaatlichen Durchgangsverkehr geeignetsten Wegen, auf Eisenbahnen, schiffbaren Wasserläufen oder Kanälen zu gewähren.
Der Personen-, Waren-, Schiffs-, Boots-, Eisenbahnwagen- und Postverkehr wird keinen Durchgangszöllen und keinen unnützen Verzögerungen oder Beschränkungen unterworfen und hat in Österreich in bezug auf Gebühren und Verkehrserleichterungen sowie in jeder anderen Hinsicht ein Anrecht auf gleiche Behandlung wie der innerösterreichische Verkehr.
Die Durchgangsgüter bleiben von allen Zoll- oder ähnlichen Abgaben frei.
Alle den Durchgangsverkehr belastenden Gebühren oder Abgaben müssen den Verkehrsverhältnissen entsprechend mäßig berechnet werden. Die Person des Eigentümers oder die Staatszugehörigkeit des Schiffes oder der sonstigen Beförderungsmittel, die auf irgendeinem Teil der gesamten Durchgangsstrecke benutzt worden sind oder benutzt werden sollen, dürfen für die Abgaben, Verkehrserleichterungen oder Beschränkungen weder unmittelbar noch mittelbar ausschlaggebend sein.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001190
alte Dokumentnummer
N1192019836S
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