Artikel 283.
Die durch die vorstehenden Bestimmungen auferlegten Verpflichtungen bleiben bis zum 1. Jänner 1923 in Kraft, sofern nicht Österreich zu einem früheren Zeitpunkt in den Völkerbund aufgenommen ist oder von den alliierten und assoziierten Mächten die Zustimmung zum Beitritt zu dem von ihnen abgeschlossenen Übereinkommen über die Luftschiffahrt erhalten hat.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001189
alte Dokumentnummer
N1192019835S
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