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Artikel 260. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 260.

Die Prioritätsfristen, die im Artikel 4 des im Jahre 1911 in Washington revidierten internationalen Pariser Übereinkommens vom 20. März 1883 oder in irgendeinem anderen geltenden Übereinkommen oder Gesetze für die Einreichung oder Eintragung der Gesuche um Verleihung von Patenten, um Schutz von Gebrauchsmustern Fabriks- oder Handelsmarken, Mustern und Modellen vorgesehen sind und die am 28. Juli 1914 noch nicht abgelaufen waren, sowie diejenigen, die während des Krieges begonnen haben oder, wenn es nicht zum Kriege gekommen wäre, hätten beginnen können, werden durch jeden der Hohen vertragschließenden Teile zugunsten aller Staatsangehörigen der anderen Hohen vertragschließenden Mächte bis zum Ablauf einer Frist von sechs Monaten vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages verlängert.

Diese Fristverlängerung läßt jedoch die Rechte jeder Hohen vertragschließenden Macht oder jeder Person unberührt, die sich bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages im gutgläubigen Besitze von gewerblichen Eigentumsrechten befindet, welche mit den unter Beanspruchung der Prioritätsfrist nachgesuchten Rechten in Widerspruch stehen; sie behalten den Genuß ihrer Rechte für ihre Person oder in der Person von Vertretern oder Lizenzinhabern, denen sie diese Rechte vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages eingeräumt haben, und dürfen dieserhalb in keiner Weise als Nachahmer in Anspruch genommen oder verfolgt werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001166

alte Dokumentnummer

N1192019812S

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