Artikel 259.
Soweit Staatsangehörige eines jeden der Hohen vertragschließenden Teile bereits am 28. Juli 1914 gewerbliche Eigentumsrechte besaßen oder solche, wenn es nicht zum Kriege gekommen wäre, auf Grund eines vor oder im Verlauf des Krieges angebrachten Gesuches seitdem hätten erwerben können, wird ihnen zur Erhaltung oder zum Erwerb dieser Rechte eine Mindestfrist von einem Jahre vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags an gewährt, um ohne jeden Aufschlag oder irgendwelche Strafgebühr jede Handlung vorzunehmen, jede Förmlichkeit zu erfüllen, jede Gebühr zu entrichten, überhaupt jeder Verpflichtung zu genügen, die die Gesetze oder Verwaltungsverordnungen des einzelnen Staates vorschreiben. Das gleiche gilt für die Geltendmachung eines Widerspruchs gegen solche Rechte. Indessen verleiht dieser Artikel kein Recht auf die Wiedereröffnung eines Interferenzverfahrens in den Vereinigten Staaten von Amerika, in dem die Schlußverhandlung stattgefunden hat.
Gewerbliche Eigentumsrechte, die infolge der Nichtvornahme einer Handlung, der Nichterfüllung einer Förmlichkeit oder der Nichtbezahlung einer Gebühr verfallen sind, treten wieder in Kraft. Haben jedoch dritte Personen Patente oder Muster, während sie verfallen waren, verwertet oder benutzt, so bleibt jeder alliierten oder assoziierten Macht die Befugnis vorbehalten, die Anordnungen zu treffen, die sie zur Wahrung der Rechte dieser dritten Personen billigerweise für geboten erachtet. Ferner unterliegen die Patente oder Muster, welche österreichischen Staatsangehörigen zustehen und hiernach wieder in Kraft treten, hinsichtlich der Lizenzbewilligung auch weiterhin den Vorschriften, die während des Krieges auf sie Anwendung fanden, sowie allen Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages.
Der Zeitraum zwischen dem 28. Juli 1914 und dem Zeitpunkte des Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrages wird auf die für die Ausübung eines Patentes oder für den Gebrauch von Fabriks- oder Handelsmarken oder von Mustern vorgesehene Frist nicht angerechnet; auch wird vereinbart, daß ein Patent, eine Fabriks- oder Handelsmarke oder ein Muster, das am 28. Juli 1914 noch in Kraft war, wegen bloßer Nichtausübung oder bloßen Nichtgebrauchs nicht vor Ablauf einer Frist von zwei Jahren vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an verfällt oder für ungültig erklärt werden darf.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001291
alte Dokumentnummer
N1192019940S
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