Abschnitt VII.
Gewerbliches Eigentum.
Artikel 258.
Die Rechte des gewerblichen, literarischen oder künstlerischen Eigentums, wie dieses Eigentum durch die in den Artikeln 237 und 239 bezeichneten zwischenstaatlichen Übereinkommen von Paris und von Bern bestimmt ist, werden unter Vorbehalt der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages zugunsten der Personen, die bei Beginn des Kriegszustandes in ihrem Genuß standen, oder zugunsten ihrer Rechtsnachfolger vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an in den Gebieten der Hohen vertragschließenden Teile wieder in Kraft gesetzt oder wiederhergestellt. Desgleichen werden Rechte, die, wenn es nicht zum Kriege gekommen wäre, während des Krieges zufolge eines Gesuches um Schutz gewerblichen Eigentums oder zufolge Veröffentlichung eines literarischen oder künstlerischen Werkes hätten erlangt werden können, vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an zugunsten der Personen, die sie zu beanspruchen gehabt hätten, anerkannt und begründet.
Anordnungen, die auf Grund der während des Krieges durch eine gesetzgebende, ausführende oder verwaltende Stelle einer alliierten oder assoziierten Macht hinsichtlich der Rechte der Staatsangehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich auf dem Gebiete des gewerblichen, literarischen oder künstlerischen Eigentums ergriffenen Sondermaßnahmen getroffen worden sind, behalten indes weiterhin ihre Gültigkeit und volle Wirksamkeit.
Wegen der Ausnutzung von gewerblichen, literarischen oder künstlerischen Eigentumsrechten, die während des Krieges durch die Regierung einer alliierten oder assoziierten Macht oder durch irgendeine Person für Rechnung oder mit Zustimmung dieser Regierung erfolgt ist, sowie wegen des Verkaufes, des Feilbietens oder des Gebrauches irgendwelcher Erzeugnisse, Geräte, Sachen oder Gegenstände, die unter diese Rechte fielen, stehen weder Österreich oder seinen Staatsangehörigen noch den Staatsangehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich oder in ihrem Namen Ersatzansprüche oder Klagen zu.
Geldbeträge, die im Hinblick auf das Eigentum der im Artikel 249 b bezeichneten Personen auf Grund irgendeiner in Ausführung der in Absatz 2 des gegenwärtigen Artikels genannten Sondermaßnahmen getroffenen Anordnung oder Maßregel geschuldet werden oder gezahlt worden sind, werden, falls die bei Unterzeichnung des gegenwärtigen Vertrages geltende Gesetzgebung einer der alliierten oder assoziierten Mächte nicht anders darüber verfügt hat, in gleicher Weise wie die anderen Forderungen der genannten Personen nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages verwendet; die Geldbeträge, die durch besondere, von der Regierung des ehemaligen Kaisertums Österreich hinsichtlich des gewerblichen, literarischen oder künstlerischen Eigentums von Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Mächte ergriffene Maßnahmen aufgebracht worden sind, werden wie alle übrigen Schulden der österreichischen Staatsangehörigen angesehen und behandelt.
Haben österreichische Staatsangehörige nach der Gesetzgebung einer alliierten oder assoziierten Macht vor dem Kriege oder in seinem Verlaufe gewerbliche, literarische oder künstlerische Eigentumsrechte erworben oder erwerben sie solche künftig, so bleibt der betreffenden alliierten oder assoziierten Macht die Befugnis vorbehalten, diese Rechte (soweit es sich dabei nicht um Fabriks- oder Handelsmarken handelt) in der für notwendig erkannten Weise zu begrenzen, an Bedingungen zu knüpfen oder einzuschränken. Solche Beschränkungen dürfen im Interesse der Landesverteidigung oder um des Gemeinwohls willen oder zu dem Zwecke auferlegt werden, auf österreichischer Seite eine gerechte Behandlung der gewerblichen, literarischen oder künstlerischen Eigentumsrechte der betreffenden fremden Staatsangehörigen auf österreichischem Gebiet sicherzustellen; ferner auch zu dem Zwecke, die vollständige Erfüllung aller Verpflichtungen aus diesem Vertrage durch Österreich zu verbürgen. Die gedachten Beschränkungen erfolgen in der Form, daß die betreffende alliierte oder assoziierte Macht die eingangs bezeichneten österreichischen Rechte entweder selbst ausübt oder Lizenzen für ihre Ausübung erteilt oder die Ausübung weiterhin unter ihrer Überwachung hält oder in sonst einer anderen Form. Bei den nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages erworbenen gewerblichen, literarischen oder künstlerischen Eigentumsrechten darf die vorstehend den alliierten und assoziierten Mächten vorbehaltene Befugnis nur ausgeübt werden, wenn die Begrenzungen, Bedingungen oder Beschränkungen im Interesse der Landesverteidigung oder des Gemeinwohls erforderlich erscheinen.
Gelangen die vorstehenden Vorschriften durch die alliierten und assoziierten Mächte zur Anwendung, so werden angemessene Entschädigungen oder Vergütungen gewährt, die in der gleichen Weise wie alle anderen den österreichischen Staatsangehörigen geschuldeten Summen gemäß den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages verwendet werden.
Jede der alliierten oder assoziierten Mächte behält sich die Befugnis vor, jede seit dem 28. Juli 1914 vollzogene und jede künftige Abtretung oder Teilabtretung oder jede Einräumung gewerblicher, literarischer oder künstlerischer Eigentumsrechte, die die Anwendung des gegenwärtigen Artikels vereiteln könnte, als null und nichtig anzusehen.
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels finden auf die gewerblichen, literarischen oder künstlerischen Eigentumsrechte von Gesellschaften oder Unternehmungen, deren Liquidierung von den alliierten oder assoziierten Mächten entsprechend den Kriegsausnahmegesetzen vorgenommen worden ist oder auf Grund des Artikels 249, Absatz b, noch vorgenommen wird, keine Anwendung.
Schlagworte
Urheberrecht
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001165
alte Dokumentnummer
N1192019811S
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