Artikel 246.
Mit Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages verpflichtet sich Österreich, soweit es in Betracht kommt, die alliierten und assoziierten Mächte sowie ihre Staatsangehörigen an allen Rechten und Vorteilen jeder Art, die es oder die ehemalige österreichisch-ungarische Monarchie seit dem 28. Juli 1914 bis zum Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages durch Verträge, Übereinkommen oder Abmachungen nicht kriegführenden Staaten oder deren Staatsangehörigen eingeräumt hat, ohne weiteres teilnehmen zu lassen, solange diese Verträge, Abmachungen und Übereinkommen in Österreich in Kraft bleiben.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001149
alte Dokumentnummer
N1192019795S
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