vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 246. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 246.

Mit Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages verpflichtet sich Österreich, soweit es in Betracht kommt, die alliierten und assoziierten Mächte sowie ihre Staatsangehörigen an allen Rechten und Vorteilen jeder Art, die es oder die ehemalige österreichisch-ungarische Monarchie seit dem 28. Juli 1914 bis zum Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages durch Verträge, Übereinkommen oder Abmachungen nicht kriegführenden Staaten oder deren Staatsangehörigen eingeräumt hat, ohne weiteres teilnehmen zu lassen, solange diese Verträge, Abmachungen und Übereinkommen in Österreich in Kraft bleiben.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001149

alte Dokumentnummer

N1192019795S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)