Artikel 238.
Vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an lassen die Hohen vertragschließenden Teile, soweit sie davon betroffen werden, das Haager Abkommen vom 17. Juli 1905 über den Zivilprozeß gelten, doch bleibt es gegenüber Frankreich, Portugal und Rumänien unwirksam.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001141
alte Dokumentnummer
N1192019787S
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