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Artikel 237. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 237.

Das in Washington am 2. Juni 1911 überprüfte zwischenstaatliche Pariser Übereinkommen vom 20. März 1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums und die Vereinbarung vom 14. April 1891, betreffend die zwischenstaatliche Eintragung von Fabriks- und Handelsmarken, werden vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an in dem Maße Anwendung finden, als sie nicht durch die aus dem genannten Vertrage hervorgehenden Ausnahmen und Einschränkungen betroffen und abgeändert werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001140

alte Dokumentnummer

N1192019786S

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