Artikel 231.
Die alliierten und assoziierten Mächte dürfen in den Städten und Häfen Österreichs Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten ernennen. Österreich verpflichtet sich, die Ernennung dieser Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten, deren Namen ihm bekanntgegeben werden, gutzuheißen und sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit nach Maßgabe der üblichen Regeln und Gebräuche zuzulassen.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001134
alte Dokumentnummer
N1192019780S
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