vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Anlage III.

§ 1.

Österreich erkennt das Recht der alliierten und assoziierten Mächte auf Ersatz aller durch Kriegsereignisse verlorenen oder beschädigten Handelsschiffe und Fischereifahrzeuge, Tonne für Tonne (Bruttovermessung) und Klasse für Klasse an.

Indes soll das vorstehend anerkannte Recht auf die österreichischen Schiffe und Boote unter folgenden Bedingungen ausgeübt werden, obwohl der heute vorhandene Tonnengehalt der österreichischen Schiffe und Boote hinter dem von den alliierten und assoziierten Mächten infolge des Angriffs seitens Österreichs und seiner Verbündeten verlorenen Tonnengehalt erheblich zurückbleibt:

Die österreichische Regierung überträgt in ihrem Namen und mit verbindlicher Wirkung für und gegen alle anderen Beteiligten den alliierten und assoziierten Regierungen das Eigentum an allen den Angehörigen des ehemaligen österreichischen Staates gehörigen Handelsschiffen und -booten und Fischereifahrzeugen.

§ 2.

Die österreichische Regierung hat binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages alle im § 1 bezeichneten Schiffe und Boote dem Wiedergutmachungsausschusse auszuliefern.

§ 3.

Zu den im § 1 bezeichneten Schiffen und Booten gehören alle jene Schiffe und Fahrzeuge, die: a) die österreichisch-ungarische Handelsflagge führen oder zu führen das Recht haben, die in einem Hafen des ehemaligen österreichischen Staates registriert sind; oder b) die einer Person, Gesellschaft oder Vereinigung, welche Angehörige des ehemaligen österreichischen Staates ist, oder einer Gesellschaft oder Vereinigung gehören, welche einem anderen nicht alliierten oder assoziierten Lande angehört und unter der Kontrolle oder der Leitung von Staatsangehörigen des ehemaligen Österreich steht; oder c) die gegenwärtig im Bau sind, und zwar: 1. auf dem Gebiete des ehemaligen österreichischen Staates, 2. in anderen als den verbündeten oder assoziierten Ländern für Rechnung einer Person, Gesellschaft oder Vereinigung, die Angehörige des ehemaligen österreichischen Staates ist.

§ 4.

Zwecks Beschaffung von Eigentumstiteln für jedes der solchermaßen auszuliefernde Schiff hat die österreichische Regierung

  1. a) für jedes Schiff dem Wiedergutmachungsausschusse auf Verlangen eine Verkaufsurkunde oder irgendeinen sonstigen Eigentumstitel zu übermitteln, der den Übergang des vollen Eigentums frei von allen Vorrechten, Pfandrechten und sonstigen Lasten an dem Schiffe auf den genannten Ausschuß ergibt,
  2. b) alle vom Wiedergutmachungsausschuß angegebenen Maßnahmen zur Sicherstellung der Ausantwortung dieser Schiffe an den Ausschuß zu ergreifen.

§ 5.

Österreich verpflichtet sich, binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages gemäß einem vom Wiedergutmachungsausschuß aufzustellenden Verfahren den alliierten und assoziierten Mächten alle Flußschiffe und anderen Fahrzeuge der Flußschiffahrt, die seit dem 28. Juli 1914 unter irgend welchem Rechtstitel in seinen oder seiner Staatsangehörigen Besitz gelangt sind und deren Identität festgestellt werden kann, in Natur und in einem normalen Erhaltungszustand zurückzugeben.

Zum Ausgleich für die Verluste an Flußschiffahrtstonnengehalt, welche die alliierten und assoziierten Mächte aus irgendeinem Grunde während des Krieges erlitten haben und die durch oben vorgeschriebene Rückgabe nicht ersetzt werden können, verpflichtet sich Österreich, dem Wiedergutmachungsausschusse einen Teil seines Flußfahrzeugparks, und zwar bis zur Höhe dieser Verluste abzutreten, höchstens jedoch 20 vom Hundert des gesamten Parks nach seinem Bestande vom 3. November 1918.

Die Einzelheiten dieser Abtretung werden durch die im Artikel 300, Teil XII des gegenwärtigen Vertrags (Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen) bezeichneten Schiedsrichter geregelt, die damit betraut sind, die Schwierigkeiten aus der Verteilung des Flußschiffahrtstonnengehalts infolge der internationalen Neuordnung gewisser Flußgebiete oder infolge der Gebietsveränderungen in diesen Flußgebieten zu schlichten.

§ 6.

Österreich verpflichtet sich zur Ergreifung aller Maßregeln, die ihm vom Wiedergutmachungsausschusse zu dem Zwecke angegeben werden, um volles Eigentumsrecht an allen Schiffen zu erhalten, die ohne Zustimmung der alliierten und assoziierten Regierungen während des Krieges unter neutrale Flagge gestellt worden sind oder deren Stellung unter neutrale Flagge in die Wege geleitet ist.

§ 7.

Österreich verzichtet auf jeden Anspruch gleich viel welcher Art gegen die alliierten und assoziierten Regierungen und ihre Angehörigen aus der Zurückhaltung oder Benutzung aller österreichischen Schiffe und Boote und aus allen Verlusten oder Schäden, die diese Schiffe und Boote erlitten haben.

§ 8.

Österreich verzichtet auf jeden Anspruch für seine Schiffe oder Ladungen, die durch Einwirkung zur See oder ihre Folgen zunächst versenkt, dann gerettet worden sind und an denen eine der alliierten oder assoziierten Regierungen oder ihre Staatsangehörigen als Eigentümer, Befrachter, Versicherer oder anderswie beteiligt sind, ohne Rücksicht auf alle auf Einziehung lautenden Urteile, die von einem Prisengericht der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder eines ihrer Bundesgenossen etwa gefällt worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001084

alte Dokumentnummer

N1192019730S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)