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Artikel 168. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 168.

Österreich verpflichtet sich:

1. den Ausschüssen zur Nachforschung nach Vermißten freien Zutritt zu gestatten, ihnen jede geeignete Beförderungsgelegenheit zu verschaffen, ihnen Einlaß in die Gefangenenlager, Gefängnisse, Lazarette und alle sonstigen Räumlichkeiten zu gewähren sowie ihnen alle amtlichen oder privaten Urkunden zur Verfügung zu stellen, die ihnen bei ihren Nachforschungen Aufschluß geben können;

2. strafweise gegen österreichische Beamte oder Privatpersonen vorzugehen, die einen Staatsangehörigen einer alliierten oder assoziierten Macht verborgen halten oder es verabsäumen, nach erlangter Kenntnis von ihm Anzeige zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001060

alte Dokumentnummer

N1192019706S

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