Artikel 167.
Die alliierten und assoziierten Regierungen behalten sich das Recht vor, die Heimschaffung der österreichischen Kriegsgefangenen und österreichischen Staatsangehörigen in ihrer Gewalt davon abhängig zu machen, daß die österreichische Regierung alle kriegsgefangenen und sonstigen Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte unverzüglich angibt und freiläßt, die etwa noch gegen ihren Willen in Österreich zurückgehalten werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001059
alte Dokumentnummer
N1192019705S
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