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Artikel 161. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 161.

Die Heimschaffung der österreichischen Kriegsgefangenen und Zivilinternierten wird gemäß den im Artikel 160 festgesetzten Bedingungen durch einen Ausschuß veranlaßt, der aus Vertretern der alliierten und assoziierten Mächte einerseits und der österreichischen Regierung andrerseits besteht.

Für jede der alliierten und assoziierten Mächte regelt ein Unterausschuß, der sich nur aus Vertretern der beteiligten Macht und Abgeordneten der österreichischen Regierung zusammensetzt, die Einzelheiten der Heimschaffung der Kriegsgefangenen.

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001053

alte Dokumentnummer

N1192019699S

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